Vereinssatzung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Freie Turner Blumenthal e.V. Von 1907".
Er hat seinen Sitz in Bremen – Blumenthal und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Blumenthal.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar: durch Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen wie Turnen, Gymnastik, Ringen, Gewichtheben, Judo, Schwimmen, Rasenspiele sowie dem Musikwesen die, die körperliche Ertüchtigung und geistige Bindung seiner Mitglieder zum Ziele haben.

Andere Sportarten können jederzeit dem Verein angegliedert werden.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins, nicht mehr, als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

"Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden".

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§3
Mittel zur Erreichung des Vereinswesens

  1. Abhalten regelmäßiger Übungsstunden.

  2. Die Beschaffung von Übungsräumen, Plätzen und Geräten sowie deren Unterhaltung.

  3. Förderung sachkundiger Leiter für alle Abteilungen.

  4. Abhalten von Versammlungen, Veranstaltungen und zweckdienlicher Vorträge, Durchführung von Wetkämpfen.

  5. Um allen Aufgaben des Vereins besser gerecht werden zu können, unterhält er selbstständig arbeitende Abteilungen. Die Leiter dieser Abteilungen haben Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand.

§4
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

  2. a.) Die Mitglieder des Vereins teilen sich auf in aktive und passieve Mitglieder. Stimmberechtigt sind Mitglieder über 18 Jahren, die auch in den Vorstand gewählt werden können. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins Stimmrecht.

    b.) Ehrenmitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder gewählt worden sind und haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.

  3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller im Falle einer Ablehnung die Gründe anzugeben.
    Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechs nach den §§ 21 – 79 BGB.

§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben. Die Mitgliedsrechte sind nicht übetragbar.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, die Satzung und Versammlungsbeschlüsse einzuhalten und – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – die Beiträge zu zahlen. Die Höhe des Beitrages kann jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden und richtet sich nach den Beschlüssen bzw. nach den Bedürfnissen des Vereins, ebenso die Höhe der Aufnahmegebühren.

Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag nur in Ausnahmefällen Erleichterung gewähren.

Weiterhin besteht die Verpflichtung, das ihm anvertraute Übungsmaterial pfleglich zu behandeln.

Bei grob fahrlässigen Verhalten kann das Mitglied für den von ihm verursachten Schaden haftbar gemacht werden.

§6
Austritt

Es ist jederzeit möglich, aus dem Verein auszutreten.

Der Austritt einzelner Mitglieder ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Bis zum Ende des jeweiligen Quartals, in dem der Austritt erklärt wird, sind die Mitgliederbeiträge voll zu entrichten. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Die Mitgliederrechte erlöschen mit dem Zugehen der Austrittserklärung.

§7
Ausschluß

Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen.
Ausschließungsgründe sind:

  1. gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, insbesondere gegen Vereinsbeschlüsse.

  2. unehrenhaftes Betragen sowie schwere Schädigung des Ansehens des Vereins innerhalb und außerhalb des Vereinslebens.

  3. Beitragsrückstände von mehr als 3 Monaten.

Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen Einspruch beim Vorstand erheben und sich gegen dessen Entscheidung mit einer Berufung an die Mitgliederversammlung wenden.

§8
Vereinsorgane

Als Organe des Vereins sind anzusehen:

  1. die ordentliche Mitgliederversammlungen des Gesamtvereins (Jahreshauptversammlungen) und die außerordentlichen Versammlungen.

  2. Der Vorstand des Gesamtvereins,

  3. die Leiter der Abteilungen,

  4. die Mitgliederversammlungen der Abteilungen.

§9
Jahreshauptversammlung

Nach Ablauf einen jeden Kalenderjahres hat der Vorstand möglichst im 1. Quartal eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Diese Versammlung muß 4 Wochen vorher allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
Etwaige Anträge zu dieser Versammlung müssen schriftlich 3 Wochen vorher beim Vorstand eingegangen sein.
Im Hinblick auf die Versammlung muß der Vorstand 14 Tage vorher zu einer Sitzung zusammenkommen.
Auf dieser Sitzung werden die entsprechenden Anträge behandelt und die Tagesordnung festgelegt.

Diese Tagesordnung muß folgende Punkte erhalten:

  1. Eröffnung und Begrüßung

  2. Feststellung der Anwesenden und Stimmberechtigten

  3. Verlesen der Niederschrift über die letzte Jahreshauptversammlung

  4. Bericht des Vorstandes
    a.) des 1. Vorsitzenden
    b.) des Kassenwartes
    c.) der Kassenprüfer

  1. Entlastung des Kassenwartes

  2. Berichte der Abteilungsleiter

  3. Entlastung des Vorstandes

  4. Neuwahlen, falls erforderlich

  5. Genehmigung des Haushaltsplanes (Voranschlag)

  6. Anträge

  7. Verschiedenes

§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn der Vorstand einer Abteilung oder mindestens 10% der Mitglieder beim Vorstand schriftlich die Einberufung unter Angabe von stichhaltigen Gründen beantragt haben.

§11
Ladungsfristen

Die ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen sind mindestens 4 Wochen vorher durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen und gegebenenfalls in der Vereinszeitung einzuberufen. Der Vorstand hat jedoch das Recht, in Fällen, die nach seinem Ermessen dringend sind, eine Versammlung mit einer kürzeren Einladungsfrist einzuberufen.

§12
Anträge

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen, die jeweils an den zuständigen Abteilungsleiter zu richten sind.
Anträge, die zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig gestellt worden sind, werden entgegen genommen. Über die Behandlung dieser Anträge entscheidet die Versammlung.

§13
Gültigkeit der Beschlüsse

Die Versammlungsbeschllüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit aller in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme der Beschlüsse der Satzungänderung und Auflösung des Vereins (§§22 u. 23).
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend waren oder sich der Stimme enthalten haben, sind an die gefaßten Beschlüsse gebunden.

§14
Vorsitz der Versammlung

Der Vorsitzende führt in den Versammlungen den Vorsitz. Er kann den Vorsitz bei seiner Verhinderung einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen.
Über den Ablauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§15
Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand:

    1. Vorsitzende

    2. Vorsitzende

Rechnungsführer (Kassenwart)
Schriftführer
Jugendvereinswart
Oberturnwart

  1. dem erweitertem Vorstand:

      1. Kassierer

      1. Schriftführer

        Technischer Leiter

den jeweiligen Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern.

§16
Verwaltung

Der Vorstand verwaltet und leitet die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand – unter § 15 aufgeführte Mitglieder – ist wie folgt zu wählen:
Die Wahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre in der Hauptversammlung, die der Abteilungsleiter in den Abteilungen und werden auf der Hauptversammlung bestätigt.
Wenn im laufe des Geschäftsjahres Mitglieder aus dem Vorstand ausscheiden, so ist der Vorstand berechtigt, sich – mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden – durch Eigenwahl aus den Vereinsmitgliedern kommissarisch zu ergänzen. Seine Beschlüsse faßt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

§17
Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Aufgaben zu erfüllen

  1. der 1. Vorsitzende vertritt den Verein intern und in der Öffentlichkeit. Er beruft Vorstandssitzungen ein, leitet Versammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vereins. Er hat für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Innehaltung der Satzung zu sorgen. Die genehmigten Protokolle sowie die für den Verein wichtigen und verbindlichen Schriftstücke hat er gemeinschaftlich mit dem Schriftführer zu unterzeichen. Er hat Sitz und Stimme in den Versammlungen und Sitzungen der Abteilungen.

  2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorerwähnten Geschäften.

  3. Der Hauptkassierer verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge und leistet die erforderlichen Ausgaben. Zur Unterstützung seiner Aufgaben sind ihm Hauskassierer beigeordnet. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat er über alle Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen.

  4. Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins und führt in den Versammlungen und Sitzungen die Protokolle.

  5. Über die Einstellungverträge der Abteilungsleiter bzw. Übungsleiter und deren Aufwandentschädigungen beschließt der geschäftsführene Vorstand zusammen mit je zwei Abteilungsvorstandsmitglieder.

  6. Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihren Tätigkeitsbereich ergeben.

  7. Der 1. Vorsitzende und in Vertretung sein Vertreter haben Unterschriftsberechtigung für den Verein. Alle weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglieder für ihren Bereich nur in Verbindung mit der Unterschrift des Vorsitzenden. Erweiterte Vorstandsmitglieder (Abteilungsleiter) haben Berechtigung zur Unterschrift für ihren sportlichen Bereich.

§18
Zuständigkeit der Vereinskasse

Die Hauptkasse des Vereins ist für folgende finanzielle Aufgaben zuständig:

1. a.) anfallende Kosten für Turhallenbenutzung 
b.) Versicherungsprämien (Unfall- und Haftpflichtversicherungen) 
c.) Abgaben an Landessportbund und Fachverbände
d.) Fahrten und Spesen für Delegierte des Vorstandes
e.) allgemeine Geschäftskosten

  1. Die Hauptkasse des Vereins vereinnahmt:
    a.) sämtliche Mitgliederbeiträge
    b.) Aufnahmegebühren
    c.) alle sonstigen Einkünfte durch Sportveranstaltungen, und freiwillige Überweisungen

Werden über die ordentlichen Beiträge hinaus in den Abteilungen außerordentliche Beiträge oder Spenden gezahlt, so können diese von der zuständigen Abteilungskasse vereinnahmt werden, es sei denn, daß die Spende ausdrücklich der Hauptkasse des Vereins für allgemeine Zwecke gedacht war.

§19
Aufgaben und Pflichten der Abteilungen

Die Abteilungen des Vereines werden von ihren Abteilungsleitern geführt, die bei ihrer Tätigkeit als Vertreter des Vereinsvorstandes im Sinne des §30 BGB gelten.
Veranstaltungen sind dem Vorstand anzuzeigen. Über jede einberufene Abteilungsversammlung ist der Hauptvorstand in Kenntnis zu setzen.
Für sämtliche Abteilungsversammlungen gelten die §§9-14 sinngemäß.
Alle vom Verein finanziell geförderten Mitglieder haben, sofern sie einen Vereinswechsel innerhalb von 3 Jahren vornehmen, die geleisteten Unkosten zu erstatten.

§20
Kassenprüfung

Die Hauptversammlung wählt die Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr. Sie haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte und die Kasse des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
Ein Kassenprüfer kann der Versammlung die Entlastung des Kassierers vorschlagen. Der 1. Kassenprüfer scheidet turnusmäßig aus.

§21
Satzungänderung

Beschlüsse über Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesendenStimmberechtigten Mitglieder auf einer Hauptversammlung beschlossen werden.

§22
Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen evtl. Eintretenden Diebstähle und den Sportplätzen, in den Hallen und in den Räumen des Vereins.
Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Landessportbund Bremen im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

§23
Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Der Verein kann aufgelöst oder auch aufgehoben werden, durch eine zu diesem Zweck besonders einberufene außerordentliche Hauptversammlung. Zur Beschlußfassung ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Abstimmung über die Auflösung oder Aufhebung ist namentlich vorzunehmen.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zur weiteren Verwendung im Sinne der Gemeinnützigkeit dem Landessportbund Bremen zu.

§24
Schlußbestimmung

Diese Vereinssatzung ist am 14.4.1974 aufgestellt, hebt das Vereinsstatut vom 13.9.1961 auf und tritt mit Wirkung vom 31.1.75 in Kraft.

 

Bremen-Blumenthal den 31.1.1975

 

geändert am 10.02.1979

 

 

gez. G. Schaper gez. A. Baumgart gez. M. Prikling

1. Vorsitzender 1. Kassenführer 1. Schriftführer